ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegen, wenn die Böschung mehr als 4 Meter hoch ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BauAV). Dieser Nachweis muss allerdings erst im Rahmen der Planung der Bauarbeiten und nicht bereits im Baubewilligungsverfahren erbracht werden (vgl. Art. 3 BauAV).