Diese legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 BauAV). Sie enthält unter anderem Vorschriften zu Gräben, Schächten und Baugruben (Art. 68 ff. BauAV). So sind die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben der Standfestigkeit des Baugrunds anzupassen (Art. 75 Abs. 1 BauAV). Bei Böschungen muss ein Sicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geotechnikerin oder eines Geotechnikers vorliegen, wenn die Böschung mehr als 4 Meter hoch ist (Art. 76 Abs. 1 Bst.