d) Gemäss Art. 21 Abs. 3 BauG sind unter anderem für die Baustelleneinrichtungen und alle Bauvorgänge die Anforderungen der Unfallverhütung zu beachten. Die Ausführungsbestimmungen dazu sind in Art. 70 ff. BauV enthalten. Die zur Ausführung des UVG27 und des ArG28 erlassenen Bundesverordnungen betreffend die Unfallverhütung bei Bauarbeiten gehen der kantonalen Bauverordnung vor. Dabei fällt unter anderem die im Privatgutachten der Beschwerdeführenden erwähnte BauAV29 in Betracht.30 Diese legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 BauAV).