Dass diese Auflage auch das Baugrundstück (Parzelle Nr. O.________) betrifft, lässt sich dem fraglichen Bauentscheid jedoch nicht entnehmen. Soweit sich die Verankerung dieses Steinschlagnetzes tatsächlich auf der Bauparzelle befinden sollte, wäre daher fraglich, ob dafür ein genügender Rechtstitel besteht. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da sie für die Beurteilung des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin nicht relevant ist. Wie diese zu Recht ausführt, wäre es Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde, nötigenfalls für die Durchsetzung dieser Nebenbestimmung zu sorgen.