Gemäss technischem Bericht zur Gefahrenkarte schienen die Netze im Bereich Parzellen Nr. E.________ und U.________ eine wichtige Funktion zu haben. Daher sollten sie in ihrer Funktion uneingeschränkt erhalten bleiben. Dabei handle es sich jedoch um einen privatrechtlichen und nicht einen öffentlich-rechtlichen Aspekt. Der behelfsmässige Zaun im unteren Bereich von Parzelle Nr. O.________ diene gemäss technischem Bericht zur Gefahrenkarte in erster Linie als Abrollschutz für die Mauerreste. Mit dem Bau der geplanten Häuser würden diese entfernt, womit dieser Zaun nicht mehr nötig werden sollte.