rigen sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin die nach den Umständen erforderlichen geologischen Abklärungen oder die sich daraus ergebenden Sicherheitsvorkehrungen nicht treffen will. Die Beschwerdegegnerin bestätigt vielmehr in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie die aufgeworfenen sicherheitstechnischen Fragen ernst nehme und die nötigen Unterlagen erstellen sowie die erforderlichen Untersuchungen in Auftrag geben werde. Damit wird auch dem Nachbarschutz genüge getan. Sollte die Beschwerdegegnerin sich wider Erwarten nicht daranhalten, wäre es Sache der für die Baupolizei zuständigen Gemeindebehörde, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. dazu Art.