eine Versickerung von Meteorwasser nicht realisierbar bzw. nicht zulässig ist, empfahl die Abteilung Naturgefahren weiter, dies für den Endzustand zu berücksichtigen und das Bauvorhaben entsprechend anzupassen. Dieser Empfehlung trug die Beschwerdeführerin mit einer Projektänderung betreffend die Grundstücksentwässerung Rechnung. Neu sollen die Terrassen- und Balkonflächen über einen Schlammsammler in einen zusätzlichen Regenwasser-Pumpschacht eingeleitet werden.