Aufgabe der Geologen und Geotechniker ist es, mögliche Gefahren und Risiken zu erkennen und danach zu entscheiden, wo welche Baugrunduntersuchungen durchzuführen sind. Wegen der grossen Unsicherheit in der Einschätzung des Baugrundes besteht die 20 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21/21a N. 2 21 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 10/31 BVD 110/2025/10