Sie legen im Einzelnen fest, was in den gesetzlichen Erlassen in allgemeiner Form ausgedrückt ist.20 Das öffentliche Baurecht beschränkt sich somit grundsätzlich darauf, der Bauherrschaft die Befolgung der anerkannten Regeln der Baukunde aufzuerlegen, was schon aufgrund des Zivil- und Strafrechts gilt. Darunter sind die Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und nach den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf.