Diese Ausführungen der Abteilung Naturgefahren überzeugen. Es sind keine Gründe ersichtlich, von den Einschätzungen der Fachbehörde abzuweichen. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig, darauf kann abgestellt werden. Aus dem von der L.________ erstellen Parteigutachten der Beschwerdeführenden ergibt sich nichts Anderes. Damit ist davon auszugehen, dass die Gefährdung durch Hangmuren und Steinschlag durch die Bauten eliminiert werden, weshalb hinsichtlich der Naturgefahren keine speziellen Schutzmassnahmen erforderlich sind. Der angefochtene Entscheid ist bezüglich der Beurteilung im Bereich Naturgefahren nicht zu beanstanden.