In Bezug auf Naturgefahren im eigentlichen Sinne von Art. 6 BauG erachtet die Abteilung Naturgefahren die in der Baubeschwerde vorgebrachten Punkte als nicht berechtigt. 18 Vgl. Arbeitsgruppe Naturgefahren des Kantons Bern (AG NAGEF) (Hrsg.), Achtung Naturgefahr! – Verantwortung des Kantons und der Gemeinden im Umgang mit Naturgefahren, Ausgabe 2013, S. 24 19 Vgl. dazu und zum Folgenden Vorakten pag. 127 ff. 9/31 BVD 110/2025/10