_ vom 18. März 2021 seien durch die Abteilung Naturgefahren plausibilisiert und für genügend beurteilt worden. Damit habe die Bauherrschaft den notwendigen Nachweis nach Art. 6 Abs. 5 BauG erbracht. Auch im Parteigutachten der L.________ sei in Ziff. 4.4 zu Naturgefahren festgehalten, dass die vorgeschriebenen Massnahmen gemäss Gutachten F.________ und Fachberichten der Abteilung Naturgefahren als zweckmässig erachtet werden. Die übrigen bemängelten Abklärungen beträfen allesamt Aspekte der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 21 BauG, welche durch die Abteilung Naturgefahren nicht beurteilt würden. In Bezug auf Naturgefahren im eigentlichen Sinne von Art. 6