In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2022 nahm die Abteilung Naturgefahren zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten Stellung, soweit diese das Thema Naturgefahren betrifft. Sie führte aus, die Situation bezüglich der Gefährdung durch die (natürlichen) Gefahrenprozesse Hangmuren und Steinschlag seien in der Gefahrenkarte der Gemeinde Bremgarten und dem Fachgutachten der F.________ genügend detailliert dargelegt, um das Vorhaben in Bezug auf Art. 6 BauG zu beurteilen. Die zur Einhaltung von Art. 6 Abs. 2 BauG notwendigen Schutzmassnahmen aus dem Gutachten F.________ vom 18. März 2021 seien durch die Abteilung Naturgefahren plausibilisiert und für genügend beurteilt worden.