Die Beschwerdegegnerin hat als Beilage zum Baugesuch ein Gefahrengutachten der F.________ vom 18. März 2021 eingereicht.19 Diesem lässt sich entnehmen, dass die Gefahr durch Hangmuren mit den geplanten Schutzmassnahmen (Standortwahl, Fundation und Terraingestaltung) praktisch vollständig eliminiert wird. Die Gutachterin weist darauf hin, dass während der Bauphase insbesondere die Gefahr durch abstürzende Objekte (Betonblöcke, Baustämme etc.) bestehe. Sie empfiehlt deshalb, die unterliegenden Parzellen ausreichend zu schützen (Palisaden, temporärer Steinschlagschutz).