6 Abs. 5 BauG). In gelb-weissen Gefahrengebieten besteht grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zu vorbeugenden oder vorsorglichen Massnahmen. Baugesuchstellende werden aber auf die bestehende Gefährdung aufmerksam gemacht. Schutzmassnahmen liegen aber in der Eigenverantwortung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.18