8/31 BVD 110/2025/10 die Einsprechenden zivilrechtlich mit der Bauherrschaft eine Lösung zu suchen. Die Auflage der in der von den Einsprechenden genannten Baubewilligung vom 14. Juni 1999, wonach ein Schutznetz zu errichten sei, ersetze nicht die Zustimmung des Rechtsvorgängers der Bauherrschaft zum Bauen auf fremdem Boden. Es sei Sache der mit einer Auflage belasteten Partei, die zur Erfüllung der Auflage nötigen Vorkehrungen zu treffen.