Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Naturgefahren mit der Realisierung des Bauvorhabens beseitigt würden. Selbstverständlich werde sie die Schutzmassnahmen und Empfehlungen des Geologen gemäss Gutachten vom 18. März 2021 umsetzen. Mit diesem Gefahrengutachten sei der Nachweis gemäss Art. 6 Abs. 5 BauG erbracht. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden seien unbegründet. Die Gefahrensituation habe sich seit dem Entscheid der BVE (RA Nr. 110/2007/190) nicht verändert. Daran ändere auch die von den Beschwerdeführenden neu eingereichte Stellungnahme der L.________ vom 20. Juni 2022 nichts. Die darin aufgeworfenen sicherheitstechnischen Fragen nehme sie ernst;