die Gefahrenlage vollständig zu erfassen und dieser mittels entsprechender technischer und organisatorischer Massnahmen entgegenzuwirken. Indem die Vorinstanz jedoch keine weitergehenden Abklärungen getroffen habe und trotz dieser Gefahrenlage die Baubewilligung erteilt habe, sei nicht nur der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sondern auch die Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 6 und Art. 21 BauG verletzt worden.