Da die Vorinstanz diesem Antrag nicht nachgekommen sei, hätten sich die Beschwerdeführenden gezwungen gesehen, ein eigenes Gutachten bei der L.________ in Auftrag zu geben. Der beigezogene Gutachter komme zum Schluss, dass diverse Gefährdungsbilder bis anhin nur ungenügend betrachtet und berücksichtigt worden seien. Es sei demnach festzuhalten, dass die Bauherrschaft aktuell weder mit Blick auf eine genügende Baugrunduntersuchung noch mit Blick auf die zu treffenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen im Bau- oder Endzustand einen genügenden Nachweis im Sinne von Art. 6 bzw. Art. 21 BauG zu erbringen vermöge. Es wäre indessen deren Sache, durch ausreichende Aufschlüsse über den Baugrund