Die Gefahrenlage sei insbesondere hinsichtlich allfälliger Geländebrüche/Blockgleiten im Bauzustand, der Baugrubensicherung sowie hinsichtlich der Hangwasserentwässerungssysteme bzw. des hydrostatischen Drucks auf die Gebäude im Endzustand nur unvollständig erfasst worden, weswegen die Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren die Einholung eines aktuellen Gefahrengutachtens durch eine unabhängige Fachperson beantragt hätten. Da die Vorinstanz diesem Antrag nicht nachgekommen sei, hätten sich die Beschwerdeführenden gezwungen gesehen, ein eigenes Gutachten bei der L.________ in Auftrag zu geben.