Das Gefahrengutachten vom 18. März 2021 stütze sich auf eine geologische Abklärung aus dem Jahr 2003/2004 der F.________; diese sei indessen im Hinblick auf ein früheres Bauvorhaben ergangen, das sich nicht mit den nun geplanten Bauten vergleichen liesse. Die Gefahrenlage sei insbesondere hinsichtlich allfälliger Geländebrüche/Blockgleiten im Bauzustand, der Baugrubensicherung sowie hinsichtlich der Hangwasserentwässerungssysteme bzw. des hydrostatischen Drucks auf die Gebäude im Endzustand nur unvollständig erfasst worden, weswegen die Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren die Einholung eines aktuellen Gefahrengutachtens durch eine unabhängige Fachperson beantragt hätten.