Steinschlagschutznetz geschützt. Die Verankerung dieses Schutznetzes beschlage im nördlichen Bereich auf die Bauparzelle und müsse im Zuge von allfälligen Bauarbeiten entfernt werden, wodurch die Schutzfunktion nicht mehr gewährleistet sei. Bei dieser Ausgangslage müssten die geologischen und hydrologischen Verhältnisse der Bauparzelle insgesamt als äusserst ungünstig bezeichnet werden, wobei durch eine allfällige Bebauung insbesondere im Bauzustand eine reelle Gefährdung für die unterliegenden Nachbarn geschaffen werde. Das Gefahrengutachten vom 18. März 2021 stütze sich auf eine geologische Abklärung aus dem Jahr 2003/2004 der F.___