Gemäss Naturgefahrenkarte bestehe für die Bauparzelle eine mittlere Gefährdung durch gravitative Naturgefahrenprozesse. Konkret bestehe das nicht unerhebliche Risiko, dass es insbesondere im Zuge der Bauarbeiten zu einem Versagensmechanismus komme, wobei ein allfälliger Geländeabbruch eine ernstzunehmende Gefahr für die Sicherheit der Beschwerdeführenden und deren Liegenschaften darstelle. Im fraglichen Hang befänden sich des Weiteren diverse Baureste von früheren Bauten. Aufgrund dieser Baurelikte sowie der generellen Gefahr durch Steinschlag würden die Parzellen G.________ und H.________ aktuell durch ein