a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bauparzelle liege am Y.________ und falle in östlicher Richtung steil gegen das Aareufer ab. Die Böschungskante sei aktuell bestockt und die gesamte Bauparzelle verbuscht. Diese Bepflanzung leiste einen wichtigen Beitrag im Sinne eines natürlichen Schutzes gegen vor allem witterungsbedingte ungünstige Einwirkungen und stelle eine natürliche oberflächliche Hangsicherung dar. Sie müsse zu diesem Zweck grundsätzlich bestehen bleiben. Gemäss Naturgefahrenkarte bestehe für die Bauparzelle eine mittlere Gefährdung durch gravitative Naturgefahrenprozesse.