d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass im vorliegenden Fall kein Baustelleninstallationskonzept erforderlich ist und dass die Umgebungsgestaltung genügend dargestellt ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden, die Baugesuchunterlagen seien unvollständig, ist somit unbegründet. 4. Ungenügende Hangsicherung; Gefährdung von Personen und Sachen