37 GBR sind für die Bauparzelle im Zonenplan keine eingezeichnet und müssen im Umgebungsgestaltungsplan der Beschwerdegegnerin entsprechend nicht berücksichtigt werden. Folglich entspricht der Umgebungsgestaltungsplan der Beschwerdegegnerin den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Vorinstanz war nicht verpflichtet, in dieser Hinsicht weitere Unterlagen zu verlangen.