Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Plan «Grundrisse» vom 19. März 2021 (revidiert am 12. August und 16. Dezember 2021) umfasst auch die Umgebungsgestaltung bzw. Aussenraumgestaltung. Aus dem Plan inklusive Legende tritt mit genügender Klarheit hervor, wo das Terrain extensiv begrünt, begrünt oder naturbelassen werden soll. Geschützte Bäume im Sinn von Art. 37 GBR sind für die Bauparzelle im Zonenplan keine eingezeichnet und müssen im Umgebungsgestaltungsplan der Beschwerdegegnerin entsprechend nicht berücksichtigt werden.