Eine Darstellung der Anordnung der Grünflächen und Bäume bzw. der gleichartigen Ersatzpflanzungen wird in der geltenden Fassung von Art. 9 USV nicht mehr verlangt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 GBR ist mit dem Baugesuch ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume einzureichen.