Das strittige Bauprojekt befindet sich in der Uferschutzzone. Art. 9 Abs. 2 USV schreibt vor, dass zu jedem Baugesuch, das Veränderungen in der Umgebung bewirkt (z.B. Gebäudeerweiterungen, neue Motorfahrzeugabstellflächen, Gartenterrassierungen etc.), ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen ist, welcher mindestens die dem Baugesuch zugehörige Parzelle umfasst und allfällige Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen (Bst. a) sowie die Anordnung der gemäss BauV erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder, der Zufahrten, der Aufenthaltsbereiche und der Spielplätze (Bst. b) aufführt.