c) Ein Umgebungsgestaltungsplan ist insbesondere dann erforderlich, wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d BewD) oder wenn es die Gemeindebauvorschriften allgemein oder für bestimmte Gebiete vorschreiben (vgl. Art 15 Abs. 2 Bst. c BewD). Das strittige Bauprojekt befindet sich in der Uferschutzzone.