dem Fachgutachten der F.________ vom 18. März 2021 genügend detailliert dargelegt, um das Vorhaben in Bezug auf Art. 6 BauG zu beurteilen. Die vorliegenden Akten entsprächen in Umfang und Detaillierungsgrad dem Standard zur Beurteilung von Bauvorhaben in Gefahrengebieten. Es ist daher weder dargetan noch ersichtlich, weshalb für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern zusätzliche Angaben oder Unterlagen erforderlich wären.