Bezüglich des Umgebungsgestaltungsplans erwog die Vorinstanz, aus der linken Seite des Plans Grundrisse der Bauherrschaft gehe mit genügender Klarheit hervor, an welchen Stellen Grünflächen angeordnet werden sollen. Bäume respektive gleichwertige Ersatzpflanzungen seien in diesem Plan nicht eingezeichnet und dies sei auch nicht erforderlich, denn auf der Parzelle befänden sich keine im Zonenplan eingezeichneten geschützten Bäume, welche zu ersetzen seien. Die Bauherrschaft sei nicht verpflichtet, einen Plan mit der konkreten Bepflanzung nach Bauvollendung einzureichen.