Eine Anpassung des Konzepts an aktuelle Verhältnisse während der Bauphase würde dadurch erschwert. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Bauherrschaft die Baustelle selbstverständlich so zu betreiben habe, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, auch wenn die Behörde das Baustelleninstallationskonzept nicht im Baubewilligungsverfahren prüfe. Bezüglich des Umgebungsgestaltungsplans erwog die Vorinstanz, aus der linken Seite des Plans Grundrisse der Bauherrschaft gehe mit genügender Klarheit hervor, an welchen Stellen Grünflächen angeordnet werden sollen.