Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei keine Bestimmung ersichtlich, welche besage, dass im Baubewilligungsverfahren ein Baustelleninstallationskonzept zu prüfen wäre. Dies ginge auch zu weit, die Prüfung würde zu einer nicht gewollten Ausdehnung der Baubewilligungsverfahren führen. Davon abgesehen wäre es auch nicht praktikabel, ein Baustelleninstallationskonzept als Bestandteil der Baubewilligung zu behandeln. Eine Anpassung des Konzepts an aktuelle Verhältnisse während der Bauphase würde dadurch erschwert.