Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass im Baubewilligungsverfahren kein Baustelleninstallationskonzept mit konkretem Bauprogramm eingereicht werden müsse. Baustellenverkehr, Bauplatzinstallation sowie sicherheitstechnische Fragen müssten und könnten im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft werden. Der eingereichte Umgebungsgestaltungsplan genüge den Anfor- 11 Vgl. dazu Vorakten pag. 587 12 Vorakten pag. 587 5/31 BVD 110/2025/10