zung äussern müssen, auch wenn dies nicht explizit in den Uferschutzbestimmungen der Gemeinde vorgesehen sei. Die Vorinstanz wäre auch in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, die Bauherrschaft zur Ergänzung bzw. Beibringung weiterer Unterlagen aufzufordern. Mangels vollständiger Baugesuchbeilagen könne das geplante Bauvorhaben nicht abschliessend geprüft werden. Die Vorinstanz hätte die Bauherrschaft zur Beibringung dieser Unterlagen auffordern müssen.