Ebenso verhalte es sich mit dem fehlenden (bzw. ungenügenden) Umgebungsgestaltungsplan. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass die Vorschriften der Gemeinde lediglich die Anordnung der Grünflächen und Bäume sowie die Bezeichnung von Ersatzpflanzungen verlangten. Jedoch sei bereits in Ziffer 11.1 des Geologischen Berichts Nr. ... vom 6. November 2003 der Büro für F.________ (nachfolgend: F.________) ausdrücklich vermerkt, dass die Vegetation auf der bergseitigen Böschungskante nicht entfernt werden dürfe. Mit Blick auf die konkrete Gefahrenlage durch gravitative Naturgefahren hätte sich die Bauherrschaft daher in ihrem Umgebungsgestaltungsplan verbindlich zu der geplanten Bepflan-