Mangels entsprechender Unterlagen lasse sich das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht abschliessend und umfassend prüfen. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die Bauherrschaft zur Beibringung dieser Unterlagen aufzufordern, habe sie nicht nur den Sachverhalt ungenügend festgestellt, sondern auch die einschlägigen Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets missachtet und die Bewilligung erteilt, ohne die tatsächlichen Verhältnisse abschliessend zu kennen oder prüfen zu können. Ebenso verhalte es sich mit dem fehlenden (bzw. ungenügenden) Umgebungsgestaltungsplan.