Die wohl grösste Gefahr (Hangmuren, Geländebrüche, Steinschlag usw.) für die untenliegende Nachbarschaft sei während der Bauphase zu verorten. Entsprechend wäre die Bauherrschaft verpflichtet gewesen, sich bereits mit der Einreichung des Baugesuchs verbindlich zu der Konstruktionsphase zu äussern und insbesondere ein Baustelleninstallationskonzept mit konkretem Bauprogramm einzureichen, in welchem mindestens die Organisation der Baustelle, die Bauzufahrt, die Lage und Organisation der Baugrube, die Hang- und Baugrubenentwässerung, die Abläufe des Materialumschlags sowie die während den jeweiligen Bauetappen zu treffenden Sicherheits-