b) Hinsichtlich den Sachurteilsvoraussetzungen hat sich nichts geändert (vgl. Erwägung 1 des Entscheids BVD 110/2022/107 vom 30. Mai 2023). Die BVD ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig (Art. 5 und Art. 11 Abs 1 KoG2 i.V.m Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausgangslage