8. Auf die Rechtsschriften und die beigezogenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 3/31 BVD 110/2025/10 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024 den Entscheid der BVD vom 30. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig.