Es kam zum Schluss, dass die Q.________strasse auf dem fraglichen Abschnitt die Funktion einer Detailerschliessungsstrasse erfülle. Gemäss dem massgeblichen Recht seien Detailerschliessungsanlagen nach ihrer Vollendung an die öffentliche Erschliessungsträgerschaft übergegangen. Es sei offen, welche Anforderungen daran gestellt würden. Es sei Sache der zuständigen Fachdirektion, diese Frage erstmals zu beurteilen.