sein. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und bestätigte den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 30. Mai 2022. Sie kam insbesondere zum Schluss, massgebend sei nicht der grosse Grenzabstand, sondern der Strassenabstand, da es sich beim Teilstück der Q.________strasse auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden um eine nach dem 1. Januar 1971 erstellte Detailerschliessungsstrasse handle, die von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergegangen sei.