Zudem beantragen sie einen Augenschein sowie die Edition diverser Akten. Sie machen insbesondere geltend, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig, die Ausnahmebewilligungen seien zu Unrecht erteilt worden, die baupolizeilichen Masse würden nicht eingehalten, da der grosse Grenzabstand und nicht der Strassenabstand massgebend sei, die Bauparzelle sei ungenügend erschlossen, was u.a. die Verkehrssicherheit gefährde, und das Bauvorhaben gefährde ihre Liegenschaften (Abrutschen des Terrains).