Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG56). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Bei den umstrittenen Rechtsfragen und Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 3 900 000.00 sind die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich und die Bedeutung der Sache als eher überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5600.00 als angemessen.