Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, weshalb auf einen Teil der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel, ausmachend CHF 400.00, zu verzichten ist.54 Der Beschwerdeführer hat somit sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2800.00, zu tragen.