ausgehen, dass ein Anwendungsfall von Art. 24 BewD vorliegt. Jedoch selbst wenn kein klarer Fall im Sinne von Art. 24 BewD vorgelegen haben sollte, kann der Beschwerdeführer vorliegend aus der nicht erfolgten Publikation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie vorangehend dargelegt, ist der Bauabschlag aus ästhetischen Gründen zu bestätigen. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheid in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV52). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 3200.00 festgelegt.