d) Die Gemeinde Köniz ging, wie aufgezeigt, von Anfang zu Recht davon aus, dass das Vorhaben mit seiner Erscheinung als Fremdkörper wirkt und damit nicht zu einer guten Gesamtwirkung beiträgt. Verstösst ein Bauvorhaben gegen eine Ästhetikvorschrift, ist es nicht bewilligungsfähig. Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften.50 Es lag insofern ein klarer Fall vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Köniz den Bauabschlag ohne Bekanntmachung erteilt hat.