Andererseits dürften positive ästhetische Generalklauseln nicht dazu führen, dass die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt werde und beispielweise die baupolizeilichen Masse nicht ausgeschöpft werden dürften. Da bei jeder neuen Beurteilung der BPK neue Argumente ins Feld geführt würden, komme er sodann zum Schluss, dass selbst innerhalb des Fachausschusses kein klarer Fall vorliegen könne. Sodann hält der Beschwerdeführer fest, soweit einer rechtsverbindlichen Beurteilung überhaupt zugänglich, liege auch in Bezug auf die Kinderspielplätze kein klarer Fall vor.