a) Der Beschwerdeführer moniert zusammenfassend, es liege kein klarer Fall im Sinne von Art. 24 BewD vor. Auf eine Publikation des Baugesuchs hätte nicht verzichtet werden dürfen. Er führt aus, bei der behaupteten Unvereinbarkeit eines Projektes mit Ästhetikvorschriften könne es sich nicht um einen klaren Fall handeln. Einerseits seien Fragen der Ästhetik in erhöhtem Masse vom Ermessen der urteilenden Behörde abhängig. Andererseits dürften positive ästhetische Generalklauseln nicht dazu führen, dass die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt werde und beispielweise die baupolizeilichen Masse nicht ausgeschöpft werden dürften.